Rn. 38

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

§ 48b Abs 1 S 2 Nr 3 EStG sieht bei Leistenden, die aus dem Ausland kommen, eine Gefährdung der zu sichernden Steueransprüche darin, dass der Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nicht erbracht wird. Das hierfür benötigte Formular ist dem von der FinVerw entwickelten Fragebogen beigefügt und kann im Internet in deutscher und englischer Sprache im Formular-Management-System (FMS) der Bundes-FinVerw unter der Adresse www.formulare-bfinv.de unter dem Ordner "Bauabzugsteuer" heruntergeladen werden.

Mit der Bescheinigung wird von der ausländischen Steuerbehörde die steuerliche Erfassung des Leistenden für Steuern v Einkommen bestätigt. Bestehen nach den Gesamtumständen Zweifel, kann das FA von dem Leistenden nach § 90 Abs 2 AO zusätzlich eine sog qualifizierte Ansässigkeitsbescheinigung verlangen. Dann hat die ausländische Steuerbehörde zusätzlich zu bescheinigen, dass sich im Ansässigkeitsstaat auch der Ort der Geschäftsleitung befindet und in welchem Umfang der Leistende im Ansässigkeitsstaat wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet hat (Tz 31 BMF BStBl I 2022, 1229).

Werden die vom FA verlangten Bescheinigungen nicht erbracht, ist im Rahmen einer umfassenden Abwägung zu entscheiden, ob wegen dieses Umstandes eine voraussichtliche Gefährdung der zu sichernden Steueransprüche zu befürchten ist. Der fehlende Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit im Ausland deutet allerdings auf eine Briefkastenfirma hin. Deshalb dürften die zu sichernden Steueransprüche regelmäßig in Gefahr sein (vgl BT-Drucks 14/6071, 15; ebenso: Apitz, FR 2002, 10).

 

Rn. 39

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Über den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit im Ausland erhält die FinVerw Kenntnis von der zuständigen ausländischen Steuerbehörde. Diese wird im Wege der zwischenstaatlichen Amtshilfe über die Erteilung der Freistellungsbescheinigung informiert (Schwenke, BB 2001, 1553; Lieber, DStR 2001, 1470). Damit soll sichergestellt werden, dass Einkünfte aus Bauleistungen, die in Deutschland nicht stpfl sind, im Ausland besteuert werden (Stickan/Martin, DB 2001, 1441; BT-Drucks 14/4658, 9). Dies dient der Verhinderung von "weißen Einkünften".

 

Rn. 40

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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