Rn. 74

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

In § 48b Abs 3 EStG werden die Angaben aufgezählt, die in der Freistellungsbescheinigung zwingend enthalten sein müssen. Es handelt sich um folgende Daten:

 

Rn. 75

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Über den gesetzlich vorgesehenen Inhalt hinaus ist jede Freistellungsbescheinigung mit einer Sicherheitsnummer versehen. Anhand dieser Nummer kann der Leistungsempfänger mit Hilfe einer Onlineabfrage beim BZSt die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung überprüfen (vgl § 48b Abs 6 EStG).

 

Rn. 76

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Da die Freistellungsbescheinigung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erstellt wird, werden die Merkmale auf der Bescheinigung regelmäßig vorhanden sein. Sollte ausnahmsweise eine Angabe fehlen, wäre die Freistellungsbescheinigung zwar rechtswidrig. Da es sich aber um einen begünstigenden VA handelt, wäre eine Rücknahme nur unter den erhöhten Voraussetzungen des § 130 Abs 2 AO möglich.

 

Rn. 77

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Nach § 48b Abs 3 S 2 EStG ist der Antragsteller über die Verarbeitung der in § 48b Abs 3 S 1 EStG bezeichneten Daten durch das BZSt (vgl § 48b Abs 6 EStG) zu informieren. Die Vorschrift ist durch das Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) v 20.11.2019 (BGBl I 2019, 1626) in das Gesetz neu aufgenommen worden und am 26.11.2019 in Kraft getreten (Art 155 Abs 1 des 2. DSAnpUG-EU). Mit der Ergänzung wird dem Transparenzgebot des Art 5 Abs 1 Buchst a der VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates v 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (sog Datenschutz-Grundverordnung) Rechnung getragen. Die Information erfolgt in der Freistellungsbescheinigung (vgl BT-Drucks 19/4674, 298).

 

Rn. 78

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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