Rn. 54

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Solange keine ordnungsgemäße Anmeldung und Abführung des Steuerabzugsbetrags erfolgt ist, treten die für den Leistungsempfänger günstigen Rechtsfolgen des § 48 Abs 4 EStG nicht ein.

 

Rn. 55

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Außerdem kann das FA den Leistungsempfänger bei einer nicht ordnungsgemäßen Abführung des Steuerabzugsbetrags gemäß § 48a Abs 3 S 1 EStG in Haftung nehmen oder einen Nachforderungsbescheid gemäß § 167 Abs 1 S 1 AO erlassen. Die Haftungs- oder Nachforderungsschuld kann – wenn die Anmeldung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist – geschätzt werden (§ 162 AO).

 

Rn. 56

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Die nicht ordnungsgemäße Anmeldung und Abführung des Steuerabzugsbetrags kann eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO oder eine Gefährdung der Abzugsteuern gemäß § 380 AO darstellen.

 

Rn. 57

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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