Rn. 54
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Solange keine ordnungsgemäße Anmeldung und Abführung des Steuerabzugsbetrags erfolgt ist, treten die für den Leistungsempfänger günstigen Rechtsfolgen des § 48 Abs 4 EStG nicht ein.
Rn. 55
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Außerdem kann das FA den Leistungsempfänger bei einer nicht ordnungsgemäßen Abführung des Steuerabzugsbetrags gemäß § 48a Abs 3 S 1 EStG in Haftung nehmen oder einen Nachforderungsbescheid gemäß § 167 Abs 1 S 1 AO erlassen. Die Haftungs- oder Nachforderungsschuld kann – wenn die Anmeldung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist – geschätzt werden (§ 162 AO).
Rn. 56
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Die nicht ordnungsgemäße Anmeldung und Abführung des Steuerabzugsbetrags kann eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO oder eine Gefährdung der Abzugsteuern gemäß § 380 AO darstellen.
Rn. 57
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
vorläufig frei
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