Rn. 2
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Zur tatsächlichen Ausgangslage und dem ersten gesetzgeberischen Versuch, die Problematik zu lösen s § 48 Rn 1ff (Wienbergen) und s § 48 Rn 11 (Wienbergen). § 48a EStG wurde mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe v 30.08.2001 (BGBl I 2001, 2267) in das EStG eingefügt. Seitdem ist § 48a EStG unverändert in Kraft.
Rn. 3–4
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
vorläufig frei
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