Rn. 124

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Die Bauleistung muss im Inland erbracht werden, damit die Steuerabzugsverpflichtung entsteht. Es gilt der Inlandsbegriff des EStG (s § 1 Rn 51ff (Teller)). Entscheidend ist, ob sich das Bauwerk, an dem die Bauleistung ausgeführt wird, im Inland befindet.

Es ist deshalb unerheblich, ob einzelne Vorarbeiten der Bauleistung, wie zB die Herstellung von Bauteilen, die in dem Bauwerk verbaut werden sollen, im Ausland stattfinden. Die Gegenleistung wird in diesen Fällen nicht nach Inlands- und Auslandsanteilen aufgeteilt (ebenso: Ebling, DStR 2001, Beihefter zu Heft 51/52; aA Naujok in Lademann, § 48 Rz 116 (November 2017); Kaeser in K/S/M, § 48 EStG Rz B 23 (Februar 2004)). Unerheblich ist auch, ob der Leistende oder der Leistungsempfänger im Inland seinen Wohnsitz oder Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat (Beck/Girra, NJW 2002, 1079) oder wo sich der Leistungsempfänger bzw der Leistende im Zeitpunkt der Abrechnung oder im Zeitpunkt der Entgegennahme des Entgelts aufhält.

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