Rn. 52

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Zeitgleich mit den §§ 48ff EStG wurde § 20a Abs 1 AO in das Gesetz eingefügt. Es handelt sich um eine spezielle Zuständigkeitsnorm für im Ausland ansässige Leistende, die Bauleistungen iSv § 48 Abs 1 S 3 EStG erbringen.

 

Rn. 53

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

§ 48 EStG wirkt auf die Anwendbarkeit von § 160 Abs 1 S 1 AO ein. Ist der Steuerabzug gemäß § 48 Abs 1 EStG ordnungsgemäß durchgeführt worden, kann der BA-Abzug nicht mehr unter Hinweis auf § 160 Abs 1 S 1 AO verweigert werden (§ 48 Abs 4 Nr 1 EStG).

 

Rn. 54

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Gleiches gilt für § 42d Abs 6 EStG und § 42d Abs 8 EStG. Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Steuerabzugs gemäß § 48 Abs 1 EStG entfällt die Entleiher-Haftung und das Entleiher-Sicherungsverfahren (§ 48 Abs 4 Nr 2 EStG). Es ist aber zu beachten, dass die reine ArbN-Überlassung keine Bauleistung darstellt (s Rn 104), so dass die Entlastungswirkung gemäß § 48 Abs 4 Nr 2 EStG nur eingreift, wenn Bauleistungen dem Vertrag das Gepräge geben (s Rn 114).

 

Rn. 55

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Der Steuerabzug gemäß § 48 Abs 1 EStG für Bauleistungen ist gegenüber der Abzugsanordnung gemäß § 50a Abs 7 EStG vorrangig (§ 48 Abs 4 Nr 2 EStG; vgl Tz 96 BMF BStBl I 2022, 1229).

 

Rn. 56

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Auf den Steuerabzugsbetrag gemäß § 48 Abs 1 EStG ist weder SolZ noch KiSt zusätzlich einzubehalten.

 

Rn. 57

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Der Steuerabzug gemäß § 48 Abs 1 EStG hat keine Auswirkung auf die Bestimmung des umsatzsteuerlichen Entgelts gemäß § 10 Abs 1 S 2 UStG. Der Abzugsbetrag gehört zu dem, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten (Tz 81 BMF BStBl I 2022, 1229 mit Bsp).

 

Rn. 58

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Der Steuerabzug gemäß § 48 Abs 1 EStG spielt auch für den Zeitpunkt der umsatzsteuerlichen Versteuerung keine Rolle. Maßgeblich sind die Grundsätze der Versteuerung nach vereinbarten (§ 16 Abs 1 UStG) bzw vereinnahmten (§ 20 UStG) Entgelten (Tz 82 BMF BStBl I 2022, 1229 mit Bsp).

 

Rn. 59

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Das Reverse-Charge-Verfahren gemäß § 13b Abs 2 Nr 4 UStG iVm § 13b Abs 5 S 2 UStG hat dieselbe Zielrichtung wie der Steuereinbehalt gemäß §§ 48ff EStG. Der Begriff des "Bauwerks" und damit einhergehend der "Bauleistungen" wird in § 13b Abs 2 Nr 4 UStG etwas enger als in § 48 Abs 1 EStG ausgelegt (einerseits für § 13b UStG: BFH V R 7/14, BStBl II 2015, 682; andererseits für § 48 EStG: BFH I R 46/17, BStBl II 2020, 552, Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az des BVerfG: 2 BvR 1392/20).

 

Rn. 60

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Hinsichtlich des zivilrechtlichen Vertragsrechts führt der von der Gegenleistung vorgenommene Steuerabzug gemäß § 48 Abs 1 EStG zur Erfüllung der Werklohnforderung, es sei denn, dem Leistungsempfänger war aufgrund der ihm zum Zeitpunkt der Zahlung eindeutig erkennbaren Umstände bekannt, dass eine Verpflichtung zum Steuerabzug nicht bestand (BGH VII ZR 97/04, BGHZ 163, 103). Genauer s Rn 151ff.

 

Rn. 61–64

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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