Rn. 171

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Die Befreiung von der Steuerabzugsverpflichtung gemäß § 48 Abs 1 S 2 EStG greift nur ein, wenn die Bauleistungen auf die beiden vermieteten Wohnungen entfallen (Objektbezogenheit). Entfallen die Bauleistungen auf andere unternehmerische Tätigkeiten des Leistungsempfängers, bleibt die Steuerabzugsverpflichtung auch dann bestehen, wenn der Leistungsempfänger im Übrigen nur zwei Wohnungen vermietet.

 

Rn. 172

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Behält der Leistungsempfänger trotz Eingreifens der Befreiungsvorschrift von der Gegenleistung für die Bauleistungen auf vermietete Wohnungen einen Steuerabzugsbetrag ein, hat er zivilrechtlich nicht vollständig erfüllt. Der Leistende kann Auszahlung des Restbetrags an ihn verlangen. Der Leistungsempfänger wiederum hat nach entsprechender Korrektur der Steueranmeldung einen Anspruch auf Rückerstattung des Steuerabzugsbetrags. Der Steuereinbehalt ist mangels Abzugsverpflichtung nicht "für Rechnung des Leistenden" erfolgt. Deshalb kann keine Anrechnung auf die Steuerschuld des Leistenden erfolgen.

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