1. Regelung durch das StÄndG 1992

 

Rn. 70

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Durch das StÄndG 1992 vom 25.02.1992 (BGBl I 1992, 297) wurde rückwirkend ab VZ 1991 (s § 52 Abs 27a, 29 EStG aF) die Zweigleisigkeit des LStJA durch das FA und die Veranlagung auf Antrag bei besonders normierten Tatbeständen abgeschafft. Ab VZ 1991 kann jeder ArbN, der nicht unter die Amtsveranlagungstatbestände (bis Kj 1995: § 46 Abs 1 u 2 Nr 1–6 EStG; ab Kj 1995 § 46 Abs 2 Nr 1–7 EStG) fällt, die Veranlagung zur Anrechnung der LSt auf die ESt beantragen. Auf die abschließende Regelung der Antragsveranlagung aller Art konnte daher verzichtet werden.

Die Vorteile des bisherigen LStJA durch das FA bleiben für den ArbN erhalten. Insb kann der Antrag auf Veranlagung zur ESt vom ArbN zurückgenommen werden, wenn die Veranlagung zu einer Nachzahlung führen würde und sich bei der Veranlagung gezeigt hat, dass kein Grund für eine Pflichtveranlagung vorliegt (s Rn 66, 67). Durch den Verzicht auf den finanzamtlichen LStJA zu Gunsten einer ArbN-Veranlagung ist auch die Problematik der beschränkten Bestandskraft des Bescheides über den LStJA beseitigt.

2. Subsidiarität des § 46 Abs 2 Nr 8 EStG

 

Rn. 71

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 46 Abs 2 Nr 8 EStG ist nur anwendbar, wenn der ArbN nicht bereits nach den Vorschriften des § 46 Abs 2 Nr 1–7 EStG zu veranlagen ist, s R 46.2 Abs 1 EStR 2012. Wichtig ist dies vor allem wegen der Abgabefristen, ferner s Rn 62.

3. Neuregelung des § 46 Abs 2 Nr 9 EStG

 

Rn. 72

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Ab VZ 2020 enthält § 46 Abs 2 Nr 9 EStG eine Sonderregelung für die Fälle, in denen neben dem Antrag auf Veranlagung nach Nr 8 auch noch ein Antrag auf Behandlung als fiktiv unbeschränkt StPfl nach § 1 Abs 3 EStG gestellt wird. In diesen Fällen ist das Betriebsstätten-FA des ArbG zuständig.

Ist bereits im LSt-Abzugsverfahren ein derartiger Antrag gestellt und auch genehmigt worden, ist schon nach § 46 Abs 2 Nr 7 Buchst b EStG ein Fall für die Pflichtveranlagung gegeben, s Rn 55.

4. Fälle der Antragsveranlagung

 

Rn. 73

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Während die Amtsveranlagungstatbestände ein Unterschreiten der Jahressteuerschuld verhindern sollen, wird über die Antragsveranlagung Steuerübererhebungen entgegengewirkt.

Aufgrund des § 46 Abs 2 Nr 8, 9 EStG, der eine Veranlagung auf Antrag immer zulässt, wenn der ArbN nicht bereits nach den Vorschriften des § 46 Abs 2 Nr 1–7 EStG zu veranlagen ist, haben sich die in Abschn 140 Abs 1 LStR 1990 zusätzlich zugelassenen Fälle einer Antragsveranlagung erübrigt. Ab VZ 1991 gilt eine allg Antragsveranlagung, die nicht auf bestimmte Antragsgründe beschränkt ist (s Giloy, DB 1992, 1057).

Ist über den ESt-Anspruch bereits durch bestandskräftigen Bescheid entschieden worden, vermag auch ein fristgerechter Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8, 9 EStG keine erneute Entscheidung über diesen Antrag herbeizuführen. § 46 EStG enthält keine Rechtsgrundlage für die Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide, s BFH BStBl II 2006, 806.

5. Erstattungsanspruch

 

Rn. 74

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der aus der ESt-Veranlagung herrührende Erstattungsanspruch ist abtretbar, § 46 Abs 1 AO. Die Abtretung ist erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in schriftlicher Form dem zuständigen FA anzeigt; dabei bedarf es der Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und mutmaßlichen Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes grundsätzlich auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck, § 46 Abs 3 S 1 AO. Ohne diese Anzeige ist die Abtretung unwirksam, BFH BStBl II 1983, 123. Wird kein amtlicher Vordruck verwendet, darf er jedenfalls keine seiner Schutzfunktion entgegenstehende Änderung enthalten, BFH, aaO. Der Vordruck muss nur den amtlich vorgeschriebenen Inhalt haben, FG Bln EFG 1982, 110 rkr; Offerhaus, BB 1983, 624. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben, § 46 Abs 3 S 2 AO.

Nach Brandenberg, DStZ 1979, 438; Hein, BB 1977, 991, 992; Halaczinsky, BB 1981, 1270, 1273 kann sich der Abtretende hierbei durch den Zessionar vertreten lassen. Jedoch setzt eine unwiderruflich erteilte Vollmacht des Abtretenden dessen nachgewiesene Kenntnis vom amtlich vorgeschriebenen Vordruck voraus, BFH, aaO. Zu dessen Fassung BMF BStBl I 1982, 690; 1982, 900. Ist der private Vordruck dem amtlichen vollständig nachgebildet, schadet dies mE nicht.

 

Rn. 75

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

In gleicher Weise ist der Erstattungsanspruch, da abtretbar, auch pfändbar, § 46 Abs 1 AO. Nach § 46 Abs 7 AO iVm § 845 ZPO ist auch die Vorpfändung zulässig. Bei der Pfändung des Erstattungsanspruchs sind die Schutzvorschriften (§§ 850ff ZPO) nicht anwendbar (s BFH BStBl III 1961, 372). Da der Erstattungsanspruch jedoch erst mit Ablauf des Jahres entsteht, kann die Vorpfändung frühestens am 02.01. des Folgejahres zugestellt und damit wirksam werden. Strittig ist, ob es der Zustellung der Vorpfändung durch den Gerichtsvollzieher bedarf oder ob auch die postalische Übermittlung an das FA oder dessen Vorsteher (einschließlich dessen Privatanschrift) möglich ist; dazu eingehend Bock, DStZ 1982, 519 und J. Schultz, DStZ 1983, 466.

 

Rn. 76–79

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vorläufig frei

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