Rn. 42

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Wenn bei ArbN Freibeträge nach § 39a Abs 1 Nr 1–3 u 5 EStG (WK, SA, ag Belastungen, negative Einkünfte aus VuV ua) ermittelt worden sind, soll die Richtigkeit der Angaben im Wege der Veranlagung geprüft und sichergestellt werden. Ab VZ 1997 findet darüber hinaus noch eine Veranlagung in den Fällen statt, in denen ArbN aus Nicht-EU-Staaten trotz eigener Kinder keinen Anspruch auf Kindergeld haben und deshalb die Kinderfreibeträge als allg Freibeträge auf der LSt-Karte haben eintragen lassen (s § 39a Abs 1 Nr 6 EStG).

Ab VZ 1996 besteht eine Veranlagungspflicht, wenn für einen StPfl, der zum Personenkreis des § 1 Abs 2 EStG gehört, auf der Bescheinigung nach § 39c EStG ein Kinderfreibetrag iSd § 39 Abs 3a EStG oder ein Freibetrag iSd § 39a Abs 1 Nr 1–3 u 5 EStG eingetragen worden ist.

Durch das JStG 2010 (BGBl I 2010, 1768) werden ArbN, deren Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit besteht, die dem LSt-Abzug unterlegen haben und denen auf der LSt-Karte oder auf einer entsprechenden Bescheinigung nach § 39c EStG oder § 39d EStG Freibeträge nach § 39a Abs 1 Nr 1–3 u 5 o 6 EStG eingetragen wurden, in Fällen geringen Einkommens von der Pflichtveranlagung zur ESt befreit. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Bruttoarbeitslohn des ArbN im Kj 2021 nicht höher als 12 250 EUR (Kj 2020: 11 9000 EUR; Kj 2019: 11 600 EUR) ist. Für StPfl, die nach § 26 Abs 1 EStG zusammen veranlagt werden, erhöht sich diese Freigrenze auf 23 350 EUR (Kj 2020: 22 600 EUR; Kj 2019: 22 050 EUR). Die Pflichtveranlagung soll sicherstellen, dass die Verhältnisse, die im Vorhinein zur Eintragung des Freibetrags geführt haben, nach Ablauf des VZ überprüft werden können.

 

Rn. 43

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Freigrenze iHv 12 250 EUR berechnet sich aus der Summe der gesetzlich zu gewährenden Frei- und Pauschbeträge, dh

Dem erhöhten Freibetrag für zusammen zur ESt veranlagte StPfl werden die Frei- und Pauschbeträge zugrunde gelegt, die im LSt-Abzugsverfahren in der LSt-Klasse III Berücksichtigung finden.

Der Gesetzgeber entspricht mit der Anpassung des § 46 Abs 2 Nr 4 EStG den Forderungen nach Bürokratieabbau. Nach der Gesetzesbegründung sollen mit der Neuregelung die FA von Arbeitsaufwand und Verwaltungskosten entlastet werden.

 

Rn. 44

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Im Vergleich zu § 46 Abs 2 Nr 4 EStG aF werden auch beschränkt stpfl ArbN in die Befreiung zur Pflichtveranlagung eingeschlossen. Die Regelung betrifft im Wesentlichen ausländische Saisonarbeiter, denen aufgrund hoher Fahrtkosten und Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung Freibeträge im LSt-Abzugsverfahren gewährt werden.

 

Rn. 45

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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