a) Grundsatz

 

Rn. 83

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Zur Durchführung des Härteausgleichs werden die estpfl Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, zusammengerechnet und der so ermittelte Ausgleichsbetrag vom Einkommen abgezogen.

 

Beispiel:

Eine Veranlagung ist nach § 46 Abs 2 Nr 4 EStG durchzuführen, weil im LSt-Verfahren des StPfl nach § 39a Abs 1 Nr 5 EStG ein Verlust aus VuV berücksichtigt worden ist. Bei der Veranlagung sind neben den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit noch folgende Einkünfte anzusetzen:

 
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 800 EUR
Verlust aus VuV ./. 500 EUR
Einkünfte, die nicht der LSt zu unterwerfen waren 300 EUR

Vom Einkommen ist gemäß § 46 Abs 3 EStG ein Ausgleichsbetrag von 300 EUR abzuziehen.

b) Härteausgleich bei Ehegatten

 

Rn. 84

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG stellt der Ausgleichsbetrag die Summe der positiven und negativen Nebeneinkünfte beider Ehegatten dar. Die Summe ihrer zusammengerechneten Nebeneinkünfte darf daher 410 EUR (Abs 3) bzw 820 EUR (Abs 5) nicht übersteigen. Dabei ist es unerheblich, welcher der beiden Ehegatten positive oder negative Einkünfte bezogen hat.

Der Ausgleichsbetrag bis zu 410 EUR kommt bei Zusammenveranlagung nur einmal zum Abzug, da er von dem gemeinsamen Einkommen (§ 26b EStG) abgezogen wird, denn Ehegatten sind für die Steuerfestsetzung gemäß § 26b EStG wie ein einheitliches Steuersubjekt zu behandeln. Bei Einzelveranlagung bzw getrennter Veranlagung (bis VZ 2012) hingegen steht jedem Ehegatten der Härteausgleich in der gesetzlichen zulässigen Höhe zu.

c) Härteausgleich bei tarifbegünstigten Einkünften

 

Rn. 85

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Enthalten die Einkünfte, die nicht der LSt zu unterwerfen waren, Einkünfte iSd §§ 34, 34b, 34c u 35 EStG und Einkünfte, für die eine Steuerermäßigung gewährt wird, so ist für die Ermittlung der ESt der Ausgleichsbetrag nach § 46 Abs 3 EStG, § 70 EStDV zunächst von den übrigen Einkünften, die nicht der LSt zu unterwerfen waren, danach in der Reihenfolge, die zu dem für den StPfl günstigsten Ergebnis führt, von den begünstigten Einkünften abzuziehen (vgl BFH BStBl III 1963, 379; BStBl II 1972, 278).

 

Rn. 86

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Das gilt auch, wenn die Einkünfte, die nicht der LSt zu unterwerfen waren, zum Teil aus Verlusten bestehen. Für die Besteuerung der nach §§ 34, 34b, 34c u 35 EStG begünstigten Einkünfte und der Einkünfte, für die eine Steuerermäßigung gewährt wird, sind nach der vorbezeichneten Rspr die Verluste zunächst mit den nicht begünstigten Einkünften einschließlich der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit auszugleichen.

 

Rn. 87

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

In den Fällen des § 46 Abs 2 Nr 2–9EStG ist keine Härtemilderung vorgesehen, wenn die fraglichen Einkünfte den Betrag von 410 EUR übersteigen, s § 46 Abs 5 EStG. Diese Einkünfte sind dann voll in die Veranlagung einzubeziehen.

d) Berücksichtigung des Freibetrags nach § 16 Abs 4 EStG

 

Rn. 88

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG enthält eine sachliche Steuerbefreiung; ein hiernach steuerfreier Veräußerungsgewinn nimmt deshalb am Verlustausgleich gemäß § 2 Abs 2 EStG vor 1975 nicht teil, BFH BStBl II 1976, 360. Die Grundsätze dieses Urt gelten auch iRd § 46 Abs 3 EStG, BMF DStZE 1976, 290. Dies bedeutet, dass der steuerfreie Veräußerungsgewinn nicht in die Berechnung einzubeziehen ist.

e) Minderung bei Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags (§ 24a EStG) und des Betrags nach § 13 Abs 3 EStG

 

Rn. 89

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Durch das EStRG vom 05.08.1974 wurde an Abs 3 ein Satz 2 angefügt, wonach der Ausgleichsbetrag um den auf die Nebeneinkünfte entfallenden Teil des Altersentlastungsbetrags nach § 24a EStG zu kürzen ist. Dadurch soll eine doppelte Entlastung durch den Altersentlastungsbetrag vermieden werden.

Nach § 46 Abs 3 S 2 Hs 1 EStG vermindert sich der Ausgleichsbetrag des S 1 um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach § 24a S 5 EStG maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge iSd § 19 Abs 2 EStG übersteigt. Durch die Herausnahme von Versorgungsbezügen wird ein doppelter Ansatz des Altersentlastungsbetrags vermieden. Eine Minderung tritt somit nur ein, soweit bei einem StPfl nicht bereits der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrages erreicht wird. Der Höchstbetrag ergibt sich aus § 24a S 5 EStG. Maßgeblich ist das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kj. Vollendet zB ein StPfl im Jahr 2020 das 64. Lebensjahr, ist zeitlebens ein Prozentsatz von 16,0 und ein Höchstbetrag von 760 EUR anzuwenden, auch s Erläut zu § 24a (Schneider).

 

Beispiel:

Bei einem Arbeitslohn im Jahre 2020 von 4 000 EUR beträgt der darauf entfallende Altersentlastungsbetrag 640 EUR (16,0 % aus 4 000 EUR). Der Kürzungsbetrag des § 46 Abs 3 S 2 EStG kann bis zu 120 EUR ausmachen. Ein Kürzungsbetrag in dieser Höhe ist anzusetzen, wenn die anderen Einkünfte des StPfl mindestens 750 EUR betragen (16,1 % aus 750 EUR = 120 EUR).

Aufgrund des AltEinkG v 05.07.2004 (BGBl 12 004, 1427) wird der Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a EStG von 40 % im Jahr 2005 auf 0 % bis zum Jahr 2040 abgeschmolzen. Die Werte können der Tabelle ...

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