Rn. 13

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Durch das G zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) sind die Mitteilungsverpflichtungen bei der Datenübermittlung durch Dritte in § 93c AO generalisiert worden. Hinsichtlich der Einzelheiten kann deshalb darauf verwiesen werden. Zunächst ist dort die Identifizierung der mitteilungspflichtigen Stelle geregelt nach Namen, Anschrift, Ordnungsmerkmal und Steuer-ID-Nr.

 

Rn. 14

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Zu dem StPfl sind der Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Steuer-ID-Nr zu übermitteln. Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag von Ehegatten sind die Daten beider Ehegatten mitzuteilen; § 45d Abs 1 S 2 EStG.

 

Rn. 15

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Interessant ist, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die mitteilungspflichtige Stelle nicht für entgangene Steuern haftet, wenn Daten vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig bzw gar nicht übermittelt worden sind; § 45d Abs 1 S 3 EStG iVm § 72a Abs 4 AO. Auch eine Außenprüfung nach § 203 AO ist insoweit ausgeschlossen. Ohne diese Regelungen wäre die Einführung der elektronischen Mitteilungspflichten im durch § 93c AO verlangten Umfang sicherlich nicht einfacher geworden. Es bleibt abzuwarten, ob diese Risikoverteilung zu Lasten der Allgemeinheit das letzte Wort sein kann.

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