Rn. 48

Stand:

Die Korrektur oder Stornierung von Datensätzen, die an das BZSt übermittelt wurden, richtet sich verfahrenstechnisch nach § 93c Abs 3 AO. Weil nach Auffassung des Gesetzgebers aus den Erfahrungen mit dem "Cum/Ex- und Cum/Cum"-Skandal auch mit erheblicher zeitlicher Verzögerung noch neue Details zu derartigen steuerlichen Gestaltungen zu Tage getreten sind, besteht nunmehr nach § 45b Abs 8 Nr 1 EStG eine Korrekturpflicht der auszahlenden Stelle unabhängig davon, ob die 7-Jahres-Frist nach § 93c Abs 3 AO schon abgelaufen ist. Gleiches gilt gemäß § 45b Abs 8 Nr 2 EStG für die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs 10a AO.

Bei allem Verständnis für eine lückenlose und unbefristete Aufklärung von missbräuchlichen steuerlichen Gestaltungen stellt sich aber doch die Frage, ob nicht irgendwann die über die Grenzen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten hinaus bestehenden Korrektur- und Stornierungspflichten ebenfalls eine zeitliche Grenze haben müssen. Außerdem enthält der § 45b Abs 8 EStG keinerlei Bezugnahme auf § 147 Abs AO und dessen Regelungen zu den Aufbewahrungsfristen; man könnte deshalb die Frage stellen, ob der Gesetzgeber sich vorgestellt hat, dass die Aufbewahrungspflichten der Finanzinstitute nun über die Fristen des § 147 Abs 3 AO hinausgehen. Dafür ist jedoch weder in der Gesetzesformulierung noch in der Begründung ein Hinweis enthalten. Wenn aber das Finanzinstitut nach Ablauf von zehn Jahren alle Unterlagen vernichtet hat, ist nicht ersichtlich, auf welcher Basis dann noch Korrekturen möglich sein sollten.

Der § 45b Abs 8 EStG mag als Spezialnorm die Fristenregelung des § 93c Abs 3 AO aufgehoben haben, was auf jeden Fall dazu führt, dass Korrekturen auch in dem Zeitraum zwischen 7 und 10 Jahren erfolgen müssen, aber eine Außer-Kraft-Setzung des § 147 Abs 3 AO gibt der Gesetzeswortlaut nicht her.

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