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Abweichende Bestimmungen zu § 93c Abs. 3 AO in den Einzelgesetzen gehen ausdrücklich vor (§ 93c Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 AO: "vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Steuergesetzen"). § 45b Abs. 8 Nr. 1 EStG ist eine solche "abweichende Bestimmung" i. S. d. § 93c Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 AO und ordnet folgende Maßgaben zur Anwendung des § 93c Abs. 3 AO an:

  • Der übermittelte Datensatz ist gem. § 45b Abs. 8 Nr. 1 Halbs. 1 EStG unabhängig davon zu korrigieren oder zu stornieren, wann die, die Kapitalerträge auszahlende Stelle, die Feststellung i. S. d. § 93c Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AO (gemeint ist die Feststellung, dass die zu übermittelten Daten unzutreffend waren) oder § 93c Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AO (d. h., es wurde ein Datensatz übermittelt, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen) trifft.
  • Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist § 45b Abs. 8 Nr. 1 Halbs. 1 EStG unabhängig von der in § 93c Abs. 3 der AO genannten Frist verpflichtet, einen Datensatz zu übermitteln, wenn sie nachträglich erkennt, dass sie zur Übermittlung eines Datensatzes verpflichtet war, und der Datensatz nicht übermittelt wurde.
 
Hinweis

Zeitlich unbegrenzte Korrektur- und Stornierungspflicht und nachträgliche Übermittlungspflicht

Für die Praxis führen die Regelungen in § 45b Abs. 8 Nr. 1 Halbs. 1 und Halbs. 2 EStG im Ergebnis zu einer zeitlich unbegrenzten Korrektur- und Stornierungspflicht und zu einer nachträglichen Übermittlungspflicht. Auch nach Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitpunkt folgenden Kj. sind Korrekturen und Stornierungen vorzunehmen. Laut Begründung des AbzStEntModG haben die Ermittlungen zu Cum/Ex-, Cum/Cum- und vergleichbaren Gestaltungen gezeigt, dass auch nach vielen Jahren neue Informationen zu Gestaltungen bekannt werden und sich herausstellt, dass Steuerbescheinigungen unzutreffend erstellt wurden.[1] Die Notwendigkeit zur Korrektur übermittelter Datensätze kann sich auch ergeben, wenn nach erstmaliger Datenübermittlung nach § 45b Abs. 6 EStG noch Steuerbescheinigungen erstellt werden bzw. Datenübermittlungen nach § 45 Abs. 2a EStG erfolgen und sich dadurch das Volumen nicht bescheinigter KapESt für ein Depotkonto ändert.[2]

[1] BT-Drs. 19/27632, 46.
[2] BT-Drs. 19/27632, 46.

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