Rn. 21a

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Nötigenfalls kann ein Aussteller einer Steuerbescheinigung auch eine Ersatzbescheinigung ausstellen. Der Gläubiger der KapErtr muss dafür angeben, dass das Original der Steuerbescheinigung bzw die elektronisch übermittelten Daten abhandengekommen oder vernichtet worden seien. Der Charakter der Ersatzbescheinigung muss sich aus dieser ergeben, etwa durch Bezeichnung als Duplikat.

Zur leichteren Überprüfung bei einer Außenprüfung nach § 50b EStG sind über die ausgestellten Ersatzbescheinigungen besondere Aufzeichnungen zu führen.

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