Rn. 17

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Der Schuldner der KapErtr kann die KapErtr gegen Vorlage eines Dividenden- oder Zinsscheins auch durch ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut an den Gläubiger auszahlen. In diesen Fällen erteilt die Depotbank des Aktienkäufers die KapSt-Bescheinigung; § 45a Abs 3 S 1 EStG; Berger/Matuszewski, BB 2011, 3097 (3098).

Diese Regelung stellt aber nach der Gesetzesfassung ab dem 01.01.2013 durch das AmtshilfeRLUmsG (BGBl I 2013, 1809) nur noch eine Auffangregelung dar, denn der Anwendungsbereich beschränkt sich auf das, was nicht bereits von § 45a Abs 2 EStG erfasst wird. Faktisch sind das nur noch die KapErtr iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG.

 

Rn. 18

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Für die Veräußerung von Aktien in zeitlicher Nähe zur Hauptversammlung gilt Entsprechendes, gleichzeitig wird eine Schuldnerstellung des Aktienemittenten, der AG, fingiert; § 45a Abs 3 S 2 EStG.

Das Gesetz ist um einen Gleichlauf in der Behandlung von regulärer Dividende und Kompensationszahlung bemüht, um möglichst gar nicht zwischen den beiden Gestaltungen entscheiden zu müssen. Dies gelingt aber nicht bei Kompensationszahlungen aus Aktiengeschäften, die in zeitlicher Nähe zum Hauptversammlungstermin ohne Einschaltung eines inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts oder einer inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Instituts mit entsprechender Erlaubnis der BAFin abgewickelt werden. Der besondere KapSt-Abzug auf die Kompensationszahlung ist dann mangels inländischer, den Verkaufsauftrag ausführender Stelle nicht möglich, denn ausländische Finanzinstitute unterliegen nur mit inländischen Filialen den deutschen Regelungen zum KapSt-Abzug.

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