A. Kapitalerträge

 

Rn. 43a

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Für KapErtr iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 u 2 EStG ist ab dem Jahresanfang 2010 nicht mehr die Erstattung durch das BZSt aufgrund Sammelantrags des verwahrenden oder verwaltenden Kreditinstituts vorgesehen. Vielmehr kann das Institut selbst die Steuer erstatten und die Erstattungssumme mit der von ihm an das Betriebsstätten-FA auf andere KapErtr zu entrichtende KapSt verrechnen.

Dieses Verfahren vereinfacht insb die steuerliche Abwicklung von Erstattungsfällen aus Wertpapier-Leerverkäufen, bei denen regelmäßig die KapSt auf die Ersatzbemessungsgrundlage von 30 % der Veräußerungserlöse höher sein dürfte als die KapSt auf den tatsächlichen Veräußerungsgewinn, der sich nach Ausführung des Deckungsgeschäftes ergibt.

B. Voraussetzungen

 

Rn. 43b

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Dem Kreditinstitut müssen die entsprechenden Bescheinigungen vorliegen. Dies sind die NV-Bescheinigungen sowie die "Dauerüberzahler"-Bescheinigung nach § 44a Abs 5 EStG. Daneben treten noch die unterschiedlichen Bescheinigungen nach § 44a Abs 7 S 2Abs 8 S 2 EStG für die steuerbefreiten Körperschaften und die inländische öffentliche Hand mit ihrer Unterscheidung zwischen Voll- und Teilentlastung. In diesen Fällen muss die volle oder teilweise Abstandnahme nicht möglich sein. Die Kreditgenossenschaft sieht in diesen Fällen für ihre entsprechenden Mitglieder voll oder teilweise vom Steuerabzug bereits ab und führt nicht das Erstattungsverfahren durch.

C. Verfahren

 

Rn. 43c

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Das Institut sammelt die entsprechenden Erstattungsbeträge und setzt sie in seiner Monats-Anmeldung von dem zu entrichtenden Betrag ab. Die Summe der Erstattungen ist besonders anzugeben, um mit dieser Summe die Länder verhältnismäßig zu belasten, die ein entsprechendes Aufkommen an Schuldnersteuer hatten. Damit sollen Verschiebungen im Steueraufkommen zwischen den Ländern vermieden werden.

 

Rn. 43d

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Das Haftungsverfahren einschließlich der Erleichterung beim Leistungsgebot ist den Voraussetzungen für die Haftung für einzubehaltende Beträge angeglichen worden. Da in den Fällen mit Schuldnersteuer, bei denen die Abwicklung über die Kreditwirtschaft erfolgt, bisher keine KiSt einbehalten wurde, stellte sich die Frage nach einer Erstattung anteiliger KiSt nicht.

Dies hat sich mit Wirkung vom 01.01.2015 grundlegend geändert. Nunmehr sind die Kreditinstitute, Versicherungen und Finanzdienstleister verpflichtet, KiSt auf KapErtr zu ermitteln und automatisch abzuführen. Dazu muss der Schuldner der KapSt bzw die auszahlende Stelle beim BZSt die Religionszugehörigkeit des StPfl abfragen. Lässt der StPfl einen Sperrvermerk setzen (§ 51a Abs 2e EStG), kommt für die KiSt nur noch das Veranlagungsverfahren in Betracht.

D. Zwingende Erstattung

 

Rn. 43e

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

In den Fällen des Freistellungsauftrags und der Verlustverrechnung (§ 43a Abs 3 S 2 EStG) ist das Kreditinstitut zur Verrechnung verpflichtet (§ 44b Abs 6 S 4 EStG). Innerhalb der 15-Monatsfrist (§ 44a Abs 6 S 1 EStG) muss das Institut folglich die Erstattung vornehmen. Hier erfolgt auch kein besonderer Ausgleich, sondern die Erstattung geht genauso voll zu Lasten des Aufkommens an Zahlstellensteuer, wie es bei einer Erstattung mittels Veranlagung der Fall wäre.

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