Rn. 43a

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Für KapErtr iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 u 2 EStG ist ab dem Jahresanfang 2010 nicht mehr die Erstattung durch das BZSt aufgrund Sammelantrags des verwahrenden oder verwaltenden Kreditinstituts vorgesehen. Vielmehr kann das Institut selbst die Steuer erstatten und die Erstattungssumme mit der von ihm an das Betriebsstätten-FA auf andere KapErtr zu entrichtende KapSt verrechnen.

Dieses Verfahren vereinfacht insb die steuerliche Abwicklung von Erstattungsfällen aus Wertpapier-Leerverkäufen, bei denen regelmäßig die KapSt auf die Ersatzbemessungsgrundlage von 30 % der Veräußerungserlöse höher sein dürfte als die KapSt auf den tatsächlichen Veräußerungsgewinn, der sich nach Ausführung des Deckungsgeschäftes ergibt.

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