Rn. 87
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Zum Nachweis dient eine Bescheinigung des Betriebs-FA des Gläubigers der KapErtr, die unter dem Vorbehalt des Widerrufs ausgestellt wird. In den Organschaftsfällen beruht sie auf der Bescheinigung des FA des Organträgers, die wohl ein Grundlagenbescheid sein dürfte.
Rn. 88
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Die hier ebenfalls ausgestellte NV-2-Bescheinigung stellt eine spezielle Freistellungsbescheinigung dar, weil auch bei Dauerüberzahlern eine Veranlagung erfolgt. Auch hier handelt es sich nicht um einen Freistellungsbescheid, sondern um einen sonstigen begünstigenden VA.
Rn. 89
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Zum Rechtsschutz gelten die obigen Ausführungen entsprechend (s Rn 48, 49 u 52, 53).
Rn. 90–99
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
vorläufig frei
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