Rn. 15

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Einbehaltung und Abführung der KapSt stößt auf Schwierigkeiten, wenn die KapErtr nicht in Geld bestehen; zB bei einer vGA durch Unterpreisverkauf an den Anteilseigner. Letztlich wird es bei allen Erträgen, die nicht in Geld bestehen, erforderlich sein, den Marktpreis zu ermitteln.

 

Rn. 16

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Reicht der in Geld geleistete KapErtr nicht zur Deckung der KapSt aus, weil die KapErtr teilweise oder vollständig in Sachwerten geleistet worden sind, kann sich der Gläubiger der KapErtr und Schuldner der KapSt nicht mehr nur mit der Duldung des KapSt-Abzugs begnügen, sondern wird in stärkerem Maße in den KapSt-Abzug einbezogen. Er muss nämlich den für die KapSt erforderlichen Geldbetrag dem Abzugsverpflichteten zur Verfügung stellen, damit der die KapSt abführen kann (§ 44 Abs 1 S 7 EStG).

Wegen dieser gesetzlichen Verpflichtung kann der Abzugsverpflichtete auch ohne Einwilligung des Gläubigers der KapErtr von einem beliebigen, beim Abzugsverpflichteten unterhaltenen, auf den Namen des Gläubigers lautenden Konto, den Fehlbetrag einziehen (§ 44 Abs 1 S 8 EStG). Will der Abzugsverpflichtete zu diesem Zweck allerdings auch den nicht ausgeschöpften Kontokorrentkredit des Gläubigers der KapErtr nutzen, so ist dies nur möglich, wenn der Kontoinhaber nicht vor dem Zufluss der KapErtr widersprochen hat (§ 44 Abs 1 S 9 EStG); vgl dazu BMF vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742, geändert durch BMF vom 20.12.2022, BStBl I 2023, 46 Rz 251a-251d). Diese Regelung gestattet dank des ab 01.01.2018 neu in Kraft getretenen Abs 1b von § 44 EStG auch eine reibungslose Abwicklung der Einbehaltung der neu eingeführten Vorabpauschale auf Investmenterträge; vgl Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 08.06.2016, BT-Drucks 18/8739, Besonderer Teil zu Art 3 Nr 6 Buchst a Doppelbuchst dd.

Stellt der Gläubiger der KapErtr den Geldbetrag nicht zur Verfügung, muss der Abzugsverpflichtete sein zuständiges Betriebsstätten-FA unterrichten (§ 44 Abs 1 S 10 EStG). Die ab dem 01.01.2025 geltende Fassung des § 44 Abs 1 S 10 EStG verlangt dazu

  • eine elektronische Datenübermittlung gemäß § 93c AO und
  • fordert zusätzlich die Übermittlung des Datums der Gutschrift des KapErtr,
  • die Bezeichnung der Wertpapiere,
  • die internationale Wertpapierkennnummer und
  • die Stückzahl der Wertpapiere.
  • Außerdem soll die Höhe des KapErtr mitgeteilt werden, für die der Steuerabzug fehlgeschlagen ist.

Abgesehen von der Verfahrenserleichterung für die FinVerw durch die Umstellung auf ein elektronisches Verfahren wird die Handhabung dieser Fälle unzureichenden KapSt-Abzugs auch dadurch erleichtert, dass die Zuständigkeit für die Nachforderung der KapSt auf das Wohnsitz-FA des Gläubigers der KapErtr verlagert wird. Dieses nimmt den Gläubiger der KapErtr und Steuerschuldner dadurch in Anspruch, dass es die KapSt von ihm nach§ 32d EStG im Rahmen der Veranlagung nachfordert (§ 44 Abs 1 S 11 EStG idF ab 01.01.2025).

 

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Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Dieses Verfahren ist auch in den Fällen des § 7 UmwStG anzuwenden. Die Zurechnung des Anteils an den offenen Rücklagen als Einnahmen aus KapVerm iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG führt zwar über § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG zum KapSt-Abzug. Diese KapErtr werden aber nicht in Geld geleistet, sondern der frühere Anteilseigner der alten Körperschaft erhält nur eine Mitberechtigung an den Rücklagen der Zielgesellschaft, die wegen der Wertverknüpfung auch für eine KapSt-Abführung nicht zur Verfügung stehen. Eine Abzweigung von KapSt würde auch nicht für Rechnung aller, sondern nur eines Teils der Gesellschafter der alten Körperschaft zu erfolgen haben, was iRd Wertverknüpfung unlösbare Probleme aufwirft.

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