Rn. 8

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die KapSt als Quellensteuer entsteht anders als die Jahressteuer bei der ESt – § 36 Abs 1 EStG – bereits mit dem Zufluss des einzelnen KapErtr; § 44 Abs 1 S 2 EStG. Die Entstehung ist damit von VZ völlig unabhängig.

Je nach Art des KapErtr kann die KapSt vor oder nach der Jahres-ESt entstehen. Vgl dazu § 44 Abs 2 und 3 EStG; s Rn 18ff.

 

Rn. 8a

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Wegen der abgeltenden Wirkung eines gesetzeskonformen KapSt-Abzugs als Regel im PV spielt die Jahressteuer nur noch eine untergeordnete Rolle. Zur Auswirkung des Systemwechsels ab dem Jahr 2009 ist inzwischen durch höchstrichterliche Rspr geklärt, dass vor dem 01.01.2009 entstandene WK zu KapErtr, die im Jahre 2009 zugeflossen sind, nicht dem Abzugsverbot unterliegen (BFH vom 27.08.2014, VIII R 60/13, BStBl II 2015, 255). Umgekehrt können nachträgliche Schuldzinsen zu Einkünften aus KapVerm aus der Zeit vor dem Systemwechsel ab dem Jahr 2009 nicht mehr geltend gemacht werden (BFH vom 15.10.2014, VIII R 53/12, BStBl II 2014, 975).

 

Rn. 8b

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Eine völlig abweichende Regelung enthält § 44 Abs 7 EStG für die KapSt auf Mehrabführungen aus vororganschaftlicherZeit; s Rn 52.

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