Rn. 18

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Während grundsätzlich für die Entstehung der KapSt auf den Zufluss der KapErtr nach § 11 EStG abgestellt wird, stellt das Gesetz nur für Zwecke des KapSt-Abzugs für einzelne KapErtr Sonderregeln auf.

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