Rn. 60

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die jeweilige Schuldenverwaltung (nunmehr die Finanzagentur des Bundes GmbH als beliehener Unternehmer oder Landesschuldenverwaltung) kann auszahlende Stelle sein, auch wenn sie selbst keine Wertpapiere oder Wertrechte verkauft. Es werden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute oder Wertpapierinstitute eingeschaltet, von denen die Wertpapiere oder Wertrechte mit der Maßgabe der Verwahrung und Verwaltung durch die Schuldenverwaltung erworben werden. Da die Vorschriften über die Bemessungsgrundlage und den Stückzinsenabzug entsprechend gelten, muss das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut der Schuldenverwaltung die gezahlten Stückzinsen und den Erwerbszeitpunkt mitteilen. Es muss zudem versichern, dass es diese Wertpapiere erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet hat.

 

Rn. 61

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Bei zum marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapieren ist der Erwerbspreis anzugeben, bei nicht marktfähigen Papieren spielt der Erwerbspreis des konkreten Anlegers für den KapSt-Abzug keine Rolle.

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