Rn. 1

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Während § 43 EStG bestimmt, welche KapErtr dem Quellensteuerabzug unterliegen, regelt § 43a EStG, von welcher Bemessungsgrundlage der KapSt-Abzug mit welchem Steuersatz vorzunehmen ist.

  • Abs 1 bestimmt die einzelnen Steuersätze, es sind nur noch zwei.
  • Abs 2 regelt die Bemessungsgrundlage, ab dem 01.01.2018 unter Berücksichtigung der Neuregelungen des G zur Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG) vom 19.07.2016, BGBl I 2016, 1730.
  • Abs 3 regelt die Berücksichtigung ausländischer anrechenbarer Steuern bereits beim KapSt-Abzug, die Folgen der Übertragung von WG bei inländischen auszahlenden Stellen, Regelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den KapSt-Abzug in Veräußerungsfällen sowie den Ausgleich positiver und negativer KapErtr. Besonderheiten gelten für betriebliche Gläubiger und Körperschaften.
  • Abs 4 enthält Sonderregelungen für die Finanzagentur des Bundes und die Landesschuldenverwaltung als auszahlende Stellen.

Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2021 vom 12.05.2021 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten, BGBl I 2021, 990 mWv 26.06.2021 den Kreis der betroffenen Finanzinstitute ausgeweitet. Die Regelungen des § 43a Abs 2 und Abs 4 EStG sind, soweit Finanzinstitute betroffen sind, nunmehr auch auf Wertpapierinstitute anzuwenden. Anlass war die Richtlinie der EU 2019/2034 (Amtsblatt L 314/64 vom 05.12.2019), mit der Einzelfragender Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen geregelt wurden. In den Erwägungsgründen Nr 2 und 3 der Richtlinie wird darauf hingewiesen, dass "spezifische Anfälligkeiten und Risiken" bei Wertpapierinstituten eine "solide Beaufsichtigung" verlangen. Vor diesem europarechtlichen Hintergrund wird daher in § 43a Abs 2 und Abs 4 EStG nicht mehr zwischen Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten einerseits und Wertpapierinstituten andererseits differenziert.

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