Rn. 200

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Ergänzend zu dem Steuerabzug auf mit Gewinnausschüttungen vergleichbaren Leistungen und vGA ist nunmehr auch ein Steuerabzug für Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung an einer nicht steuerbefreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse iSd § 1 Abs 1 Nr 3–5 KStG vorgesehen.

 

Rn. 201

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Mit der Einfügung des S 2 in § 20 Abs 1 Nr 9 EStG durch das JStG 2010 werden unstreitig auch ausländische KapErtr erfasst. Von daher muss die Anknüpfung an § 1 Abs 1 Nr 3–5 KStG als Festlegung des Typus der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse verstanden werden. Dies deckt sich mit der Einbeziehung des § 20 Abs 1 Nr 9 EStG in die Regelung zur Verwendung von mit dem Einlagekonto vergleichbaren Regelungen für Bezüge von EU-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen in § 27 Abs 8 KStG.

 

Rn. 202

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Wegen der Einbeziehung auch ausländischer Steuersubjekte stellt sich allerdings die Frage, auf welche Steuerbefreiung es ankommt. Es spricht alles dafür, auf die Steuerbefreiung im Ansässigkeitsstaat abzustellen und nicht nur auf die Befreiung von der deutschen KSt.

 

Rn. 203

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Keine Steuerbefreiung liegt vor, wenn die ausländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ihre Ausschüttungen bei ihrer Einkommensermittlung abziehen kann. Ebenso fehlt es an einer Steuerbefreiung bei einem KSt-Satz von 1 % oder einem Satz von 0 % nur auf thesaurierte Gewinne.

 

Rn. 204

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Damit eine inländische auszahlende Stelle für den Steuerabzug vorliegt, muss die Beteiligung verbrieft und damit verwahrfähig sein, oder das inländische Institut führt die Veräußerung durch.

 

Rn. 205–209

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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