Rn. 2

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die LSt-Nachschau stellt eine besondere Ermittlungsmaßnahme dar, die der Nachschau iSd § 210 Abs 1 u 2 AO und der USt-Nachschau (§ 27b UStG) nachgebildet ist. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BR-Drucks 302/12 (Beschluss), 39) soll § 42g EStG eine gesicherte Rechtsgrundlage für die Beteiligung von LSt-Außenprüfern an Einsätzen der "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" der Zollverwaltung schaffen. Nach § 2 Abs 1 Nr 8 SchwarzArbG haben die Behörden der Zollverwaltung unter anderem zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass StPfl den sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten, zB betreffend Anmeldung und Abführung von LSt, nicht nachgekommen sind. Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten obliegt nach § 1 Abs 2 Nr 2 SchwarzArbG jedoch weiterhin den zuständigen FinBeh.

§ 42g EStG dient primär dem Ziel der Bekämpfung der Schwarzarbeit, vgl BR-Drucks 302/12 (Beschluss), 40. Zur wirksamen Bekämpfung von Schwarzarbeit, Scheinarbeitsverhältnissen und illegaler Beschäftigung bedürfe es der Kenntnis der tatsächlichen Sachverhalte im Unternehmen (vgl auch BMF v 16.10.2014, BStBl I 2014, 1408 Rz 2 u 3). Die LSt-Nachschau soll es der FinVerw ermöglichen, sich ohne vorherige Ankündigung einen Eindruck über die räumlichen Verhältnisse, das eingesetzte Personal und die Art des Geschäftsbetriebs zu verschaffen (vgl BMF v 16.10.2014, BStBl I 2014, 1408 Rz 3). Ferner soll der durch § 42g Abs 4 EStG ermöglichte Übergang von der LSt-Nachschau zur LSt-Außenprüfung ohne vorherige Prüfungsanordnung verhindern, dass steuerunehrliche Unternehmen normale Abläufe vortäuschen oder ihren Geschäftsbetrieb einstellen (BR-Drucks 302/12 (Beschluss), 40).

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