Rn. 14

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Gemäß § 1 Abs 2 BpO sind für die LSt-Außenprüfung als besondere Außenprüfung die §§ 512, 2024, 29 und 30 BpO mit Ausnahme des § 5 Abs 4 S 2 BpO (verlängerte Bekanntgabefrist für die Prüfungsanordnung bei Großbetrieben) sinngemäß anzuwenden (ebenso R 42f Abs 1 S 2 LStR 2023). Hieraus ergibt sich eine Selbstbindung der FinVerw, das FA darf bei einer LSt-Außenprüfung nicht ohne sachlichen Grund von den genannten Vorschriften der BpO zu Lasten des geprüften StPfl abweichen, Paetsch in Frotscher/Geurts, § 42f EStG Rz 6 (Mai 2022).

Da § 4 BpO gemäß § 1 Abs 2 BpO für die LSt-Außenprüfung als besondere Prüfung nicht gilt, findet der 3-Jahreszeitraum des § 4 Abs 3 BpO keine Anwendung. Die Anordnung einer LSt-Außenprüfung mit einem Prüfungszeitraum von mehr als 3 Jahren ist jedoch nicht ohne weiteres ermessensfehlerhaft, FG Thüringen vom 22.05.1997, I 44/97, EFG 1998, 984; Krüger in Schmidt, § 42f EStG Rz 1 (42. Aufl).

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