Rn. 38

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Aus BMF vom 12.12.2017, BStBl I 2017, 1656 Tz 3, 4, 5 ergeben sich für das zuständige Betriebsstätten-FA vor Erteilung der Auskunft verwaltungsinterne Abstimmungspflichten. Hat ein ArbG mehrere Betriebsstätten und handelt es sich um einen Fall von einigem Gewicht, hat das zuständige Betriebsstätten-FA seine Auskunft mit den anderen Betriebsstätten-Finanzämtern abzustimmen, soweit die Auskunft auch für die anderen Betriebsstätten von Bedeutung ist.

Bei Anrufungsauskünften grundsätzlicher Art informiert das zuständige Betriebsstätten-FA die übrigen betroffenen Finanzämter (BMF vom 12.12.2017, BStBl I 2017, 1656 Tz 3.).

 

Rn. 39

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Ferner ergeben sich aus BMF vom 12.12.2017, BStBl I 2017, 1656 Tz 4 Abstimmungspflichten für den Fall, dass mehrere ArbG unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst sind (Konzernunternehmen). In diesem Fall bleiben für den einzelnen ArbG

für die Erteilung der Anrufungsauskunft zuständig. Betrifft die Anrufungsauskunft einen Fall von einigem Gewicht und ist erkennbar, dass die Auskunft auch für andere ArbG des Konzerns von Bedeutung ist oder bereits Entscheidungen anderer FA vorliegen, ist – insbesondere auf Antrag des Auskunftsersuchenden – die zu erteilende Auskunft mit den übrigen betroffenen Finanzämtern abzustimmen

Das weitere Abstimmungsverfahren ergibt sich aus BMF vom 12.12.2017, BStBl I 2017, 1656 Tz 4.

 

Rn. 40

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Erfolgt die Auskunftserteilung durch ein unzuständiges FA, findet § 127 AO Anwendung, da es sich bei der Auskunftserteilung um einen gebundenen VA handelt (ausführlich dazu s Rn 42, 43), Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42e EStG Rz 22 (Mai 2022). Die erteilte Anrufungsauskunft ist wegen der Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zwar rechtswidrig, jedoch wirksam, Bleschick in H/H/R, § 42e EStG Rz 10 (Dezember 2020); Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42e EStG Rz 22 (Mai 2022).

Nach Auffassung von Hummel in K/S/M § 42e Rz B 10 (Februar 2020) soll im Fall einer von einer unzuständigen Behörde erteilten Anrufungsauskunft beim Anfragenden stets ein entschuldbarer Rechtsirrtum gegeben sein, da der Anfragende nicht klüger sein müsse als die FinBeh; das Betriebsstätten-FA könne aber in diesem Fall die erteilte Anrufungsauskunft ändern.

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