Rn. 3

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Die Haftungsregelung ist nach st Rspr – s BVerfGE 19, 226 – und hM nicht verfassungswidrig. Die Vorschrift muss nicht hinsichtlich des erforderlichen Verschuldens verfassungskonform ausgelegt werden. Im Einzelnen dazu s Rn 18ff.

Von der Haftung des ArbG ist streng der Fall zu unterscheiden, dass LSt gegenüber dem ArbG im Wege der Pauschalierung festgesetzt wird. Dies setzt die Übernahme der LSt durch den ArbG voraus und führt auch im Übrigen zu wesentlichen formellen und materiellen Unterschieden, vgl dazu Offerhaus, StbJb 1983/84, 291ff.

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