Rn. 65

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Soweit das FA die Steuerschuld gegenüber dem Steuerschuldner, idR dem ArbN – bei LSt-Pauschalierung dem ArbG, § 40 Abs 3 EStG –, geltend macht, erlässt es einen sog Nachforderungsbescheid. Zwar ist der von § 223 RAO herrührende Begriff der Nachforderung der AO 1977 fremd, doch muss der Nachforderungsbescheid gemäß § 155 AO als Steuerbescheid betrachtet werden, weil er über eine Steuerforderung ergeht (BFH BStBl II 1983, 472).

Ist der ArbG mit der Nacherhebung von LSt nicht einverstanden, kommt nur ein Haftungsbescheid, s Rn 55 ff, in Betracht.

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