Rn. 105

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Die Haftungsschuld kann mit 15 % des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne USt angenommen werden, wenn nach den Umständen die ArbN-Überlassung im Einzelfall nicht oder nur schwer ermittelt werden kann, § 42d Abs 6 S 7 EStG. S 7 wurde eingefügt, um der Beweisnot der FinVerw bezüglich der Höhe der entstandenen LSt Rechnung zu tragen, soweit sie auf den Umständen der ArbN-Überlassung beruht (vgl BT-Drucks 10/4119, 8). Der Entleiher kann allerdings glaubhaft machen, dass die LSt, für die er haftet, niedriger ist. Glaubhaft machen bedeutet nicht beweisen, sondern ist nur ein Dartun mit bloß überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl Seer in Tipke/Kruse, § 162 AO Tz 29). Die Vorschrift ist lex specialis gegenüber § 162 AO (so auch Wagner in Brandis/Heuermann, § 42d EStG Rz 230, November 2019; Trzaskalik in K/S/M, § 42d EStG Rz G 24).

Schwer zu ermitteln durch die Umstände der ArbN-Überlassung ist die LSt, wenn zB das Überlassungsentgelt des Entleihers bekannt ist, nicht aber der Arbeitslohn des Leih-ArbN.

Die Höhe von 15 % resultiert aus der Annahme, dass der geschätzte Bruttolohnanteil an der Überlassungsvergütung ca 75 % beträgt, so dass sich ein LSt-S von 20 % ergibt. Richtschnur waren dabei die durchschnittlichen Verhältnisse im Baugewerbe (BT-Drucks 10/4119, 8f).

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