A. Befristung des LStJA (§ 42b Abs 3 S 1 EStG)

 

Rn. 56

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Der ArbG darf den LStJA frühestens durchführen, wenn der Lohn für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum abgerechnet wird. Das ist zB bei monatlicher Lohnabrechnung für den am 31.12. eines Jahres endenden Lohnzahlungszeitraum Dezember der 10.01. des Folgejahres.

Spätestens ist der LStJA bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum möglich, der im Monat Februar des auf das Ausgleichsjahr folgenden Kj endet. Das ist ab dem VZ 2017 bei Lohnabrechnungen für den am 28. Februar eines Jahres endenden Lohnzahlungszeitraum Februar der 10.03. des Folgejahres. Nach R 42b Abs 3 S 1 LStR 2023 darf der ArbG den LStJA mit der Ermittlung der LSt für diesen Lohnzahlungszeitraum zusammenfassen. Der betriebliche LStJA setzt in zeitlicher Hinsicht die Durchführung der Lohnabrechnung für den betreffenden Lohnzahlungszeitraum voraus (Fissenewert in H/H/R, § 42b EStG Rz 36 (September 2022)).

Bis zum VZ 2016 war der späteste Termin für die Durchführung des betrieblichen LStJA der März des Folgejahres, s Rn 7. Die zeitliche Befristung bezweckt eine zügige Beendigung des Abzugsverfahrens, um dem ArbN eine frühzeitige Veranlagung zu ermöglichen, Fissenewert in H/H/R, § 42b EStG Rz 36 (September 2022).

B. Entnahme der zu erstattenden LSt durch den ArbG aus dem LSt-Aufkommen (§ 42b Abs 3 S 2 EStG)

 

Rn. 57

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die zu erstattende LSt ist gemäß § 42b Abs 3 S 2 EStG dem Betrag zu entnehmen, den der ArbG für seine ArbN für den Lohnzahlungszeitraum insgesamt für sämtliche ArbN an LSt erhoben hat. Fraglich ist, ob der ArbG den Betrag nur der einbehaltenen LSt entnehmen darf oder auch der vom ArbG geschuldeten pauschalen LSt, wenn die LSt, die der ArbG für seine ArbN einbehalten hat, für den LStJA nicht ausreicht.

Der Begriff "insgesamt an LSt erhoben" in § 42b Abs 3 S 2 EStG weicht vom Wortlaut des § 41c Abs 2 S 1 EStG ab ("insgesamt an LSt einbehalten oder übernommen"). Da § 42b Abs 3 S 3 EStG die Anwendung des § 41c Abs 2 S 2 EStG anordnet, ist der Begriff der erhobenen LSt in § 42b Abs 3 S 2 EStG nach Maßgabe des § 41c Abs 2 S 2 EStG zu verstehen, der neben der einbehaltenen auch die übernommenen LSt umfasst (Fissenewert in H/H/R, § 42b EStG Rz 36 (September 2022); aA Hummel in K/S/M, § 42b EStG Rz D 2 (April 2016): nur aus einbehaltener LSt.

C. Erstattung des Fehlbetrags durch das Betriebstätten-FA auf Antrag des ArbG (§ 42b Abs 3 S 3 EStG)

 

Rn. 58

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Übersteigt die vom ArbG zu erstattende LSt die erhobene LSt (dazu s Rn 57), wird der Fehlbetrag auf Antrag des ArbG – in der LSt-Anmeldung – vom Betriebsstätten-FA erstattet, insoweit verweist § 42b Abs 3 S 3 EStG auf § 41c Abs 2 S 2 EStG.

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