Rn. 57

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die zu erstattende LSt ist gemäß § 42b Abs 3 S 2 EStG dem Betrag zu entnehmen, den der ArbG für seine ArbN für den Lohnzahlungszeitraum insgesamt für sämtliche ArbN an LSt erhoben hat. Fraglich ist, ob der ArbG den Betrag nur der einbehaltenen LSt entnehmen darf oder auch der vom ArbG geschuldeten pauschalen LSt, wenn die LSt, die der ArbG für seine ArbN einbehalten hat, für den LStJA nicht ausreicht.

Der Begriff "insgesamt an LSt erhoben" in § 42b Abs 3 S 2 EStG weicht vom Wortlaut des § 41c Abs 2 S 1 EStG ab ("insgesamt an LSt einbehalten oder übernommen"). Da § 42b Abs 3 S 3 EStG die Anwendung des § 41c Abs 2 S 2 EStG anordnet, ist der Begriff der erhobenen LSt in § 42b Abs 3 S 2 EStG nach Maßgabe des § 41c Abs 2 S 2 EStG zu verstehen, der neben der einbehaltenen auch die übernommenen LSt umfasst (Fissenewert in H/H/R, § 42b EStG Rz 36 (September 2022); aA Hummel in K/S/M, § 42b EStG Rz D 2 (April 2016): nur aus einbehaltener LSt.

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