Rn. 56

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Der ArbG darf den LStJA frühestens durchführen, wenn der Lohn für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum abgerechnet wird. Das ist zB bei monatlicher Lohnabrechnung für den am 31.12. eines Jahres endenden Lohnzahlungszeitraum Dezember der 10.01. des Folgejahres.

Spätestens ist der LStJA bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum möglich, der im Monat Februar des auf das Ausgleichsjahr folgenden Kj endet. Das ist ab dem VZ 2017 bei Lohnabrechnungen für den am 28. Februar eines Jahres endenden Lohnzahlungszeitraum Februar der 10.03. des Folgejahres. Nach R 42b Abs 3 S 1 LStR 2023 darf der ArbG den LStJA mit der Ermittlung der LSt für diesen Lohnzahlungszeitraum zusammenfassen. Der betriebliche LStJA setzt in zeitlicher Hinsicht die Durchführung der Lohnabrechnung für den betreffenden Lohnzahlungszeitraum voraus (Fissenewert in H/H/R, § 42b EStG Rz 36 (September 2022)).

Bis zum VZ 2016 war der späteste Termin für die Durchführung des betrieblichen LStJA der März des Folgejahres, s Rn 7. Die zeitliche Befristung bezweckt eine zügige Beendigung des Abzugsverfahrens, um dem ArbN eine frühzeitige Veranlagung zu ermöglichen, Fissenewert in H/H/R, § 42b EStG Rz 36 (September 2022).

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