Rn. 23

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Der LStJA durch den ArbG kann lediglich zu Erstattungen führen, jedoch nicht zum Einbehalt und zur Abführung von LSt. Nimmt der ArbG im LStJA Erstattungen zu Unrecht vor, ergibt sich eine Haftung nach § 42d Abs 1 Nr 2 EStG.

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