Rn. 16

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Die einzelnen Angaben sind detailliert in

- BMF v 22.08.2011, BStBl I 2011, 813 für das Kj 2012 und
- BMF v 04.09.2012, BStBl I 2012, 912 für das Kj 2013 aufgeführt.

Diese ausführliche Darstellung des BMF kann als Leitfaden für die Ermittlung der notwendigen Daten herangezogen werden. Es soll lediglich auf folgende Punkte hingewiesen werden.

 

Rn. 17

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Die Angaben zum Bruttoarbeitslohn beziehen sich ausschließlich auf den stpfl Arbeitslohn. Zur Steuerfreiheit von Sonntag-, Feiertags- und Nachtzuschlägen s BFH 08.12.2011, VI R 18/11, DStR 2012, 404. Desweiteren sind die pauschalen LSt nach §§ 37b, 40 – 40b EStG nicht zu bescheinigen.

 

Rn. 18

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Sobald die LSt-Bescheinigung vom ArbG elektronisch übermittelt oder die besondere LSt-Bescheinigung ausgestellt wurde, ist keine Berichtigung mehr möglich, H 41b LStH 2012 mit Hinweis auf BFH v 13.12.2007, BStBl II 2008, 434. Haben der ArbG und der ArbN eine Nettolohnvereinbarung getroffen, so ist bei Unstimmigkeiten über die Angaben in der LSt-Bescheinigung nur der Zivilrechtsweg, nicht aber der Finanzrechtsweg gegeben, H 41b LStH 2012, ebenfalls mit Hinweis auf BFH v 13.12.2007.

 

Rn. 19

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Dem Schreiben des BMF v 04.09.2012, BStBl I 2012, 912 ist ein Muster für die LSt-Bescheinigung 2013 beigefügt. Darüber hinaus steht es dem ArbG frei, weitere Angaben in den nicht amtlich belegten Zeilen zu machen, wie zB zur Zusatzversorgung. Die LSt-Bescheinigung kann eine abweichende Versand- bzw Zustelladresse als die Wohnadresse des ArbN aufweisen, wenn dies durch eine betriebsinterne Zustellung der LSt-Bescheinigung bedingt ist, zB die Abteilungsangabe.

 

Rn. 20

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Die elektronische Bescheinigung muss sämtliche Angaben enthalten, die gesetzlich gefordert sind. Auf der LSt-Bescheinigung ist der ArbG bzw dessen Betriebsstätte (§ 41 Abs 2 EStG), in der der für die Durchführung des LSt-Abzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird, anzugeben.

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