Rn. 16
Stand: EL 99 – ET: 05/2013
Die einzelnen Angaben sind detailliert in
- | BMF v 22.08.2011, BStBl I 2011, 813 für das Kj 2012 und |
- | BMF v 04.09.2012, BStBl I 2012, 912 für das Kj 2013 aufgeführt. |
Diese ausführliche Darstellung des BMF kann als Leitfaden für die Ermittlung der notwendigen Daten herangezogen werden. Es soll lediglich auf folgende Punkte hingewiesen werden.
Rn. 17
Stand: EL 99 – ET: 05/2013
Die Angaben zum Bruttoarbeitslohn beziehen sich ausschließlich auf den stpfl Arbeitslohn. Zur Steuerfreiheit von Sonntag-, Feiertags- und Nachtzuschlägen s BFH 08.12.2011, VI R 18/11, DStR 2012, 404. Desweiteren sind die pauschalen LSt nach §§ 37b, 40 – 40b EStG nicht zu bescheinigen.
Rn. 18
Stand: EL 99 – ET: 05/2013
Sobald die LSt-Bescheinigung vom ArbG elektronisch übermittelt oder die besondere LSt-Bescheinigung ausgestellt wurde, ist keine Berichtigung mehr möglich, H 41b LStH 2012 mit Hinweis auf BFH v 13.12.2007, BStBl II 2008, 434. Haben der ArbG und der ArbN eine Nettolohnvereinbarung getroffen, so ist bei Unstimmigkeiten über die Angaben in der LSt-Bescheinigung nur der Zivilrechtsweg, nicht aber der Finanzrechtsweg gegeben, H 41b LStH 2012, ebenfalls mit Hinweis auf BFH v 13.12.2007.
Rn. 19
Stand: EL 99 – ET: 05/2013
Dem Schreiben des BMF v 04.09.2012, BStBl I 2012, 912 ist ein Muster für die LSt-Bescheinigung 2013 beigefügt. Darüber hinaus steht es dem ArbG frei, weitere Angaben in den nicht amtlich belegten Zeilen zu machen, wie zB zur Zusatzversorgung. Die LSt-Bescheinigung kann eine abweichende Versand- bzw Zustelladresse als die Wohnadresse des ArbN aufweisen, wenn dies durch eine betriebsinterne Zustellung der LSt-Bescheinigung bedingt ist, zB die Abteilungsangabe.
Rn. 20
Stand: EL 99 – ET: 05/2013
Die elektronische Bescheinigung muss sämtliche Angaben enthalten, die gesetzlich gefordert sind. Auf der LSt-Bescheinigung ist der ArbG bzw dessen Betriebsstätte (§ 41 Abs 2 EStG), in der der für die Durchführung des LSt-Abzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird, anzugeben.
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