Rn. 14

Stand: EL 83 – ET: 05/2009

Die LSt-Anmeldung steht gem § 168 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das gilt auch für den Fall, in dem der ArbG für die LSt lediglich haftet, s § 42d Rn 2 ff. Aufgrund des § 167 Abs 1 S 1 AO ist klargestellt, dass der StPfl (ArbG) auch dann nur durch Steuerbescheid und nicht durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen wird, wenn er die Steuer für Rechnung eines ArbN einzubehalten hat (§ 38 Abs 3 S 1 EStG) und er darüber keine Steueranmeldung abgibt. Damit dürfte aber auch klargestellt sein, dass dies erst recht gilt, wenn die LSt abweichend von den angemeldeten Beträgen festgesetzt wird.

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