Rn. 2

Stand: EL 83 – ET: 05/2009

Der ArbG hat über die einzubehaltende und für die zu übernehmende LSt eine LSt-Anmeldung beim Betriebsstätten-FA einzureichen, § 41a Abs 1 Nr 1 EStG. Sollte für einen LSt-Anmeldungszeitraum keine Steuer anzumelden sein, da keine LSt einzubehalten bzw zu übernehmen war, so entbindet dies nicht von der Verpflichtung zur Abgabe einer Anmeldung. Ggf muss der ArbG die LSt mit EUR 0 anmelden. Die Anmeldung der LSt durch den ArbG bildet die Rechtsgrundlage für deren Zahlung an das FA, s BFH BStBl II 1996, 87. Die Pflicht zur LSt-Anmeldung ist unabhängig von der tatsächlichen Abführung der LSt.

Obwohl der ArbG die Summe der einbehaltenen und übernommenen LSt abzuführen hat, geht die Verpflichtung bei der LSt-Anmeldung durch die Angabe der LSt über eine reine Mitteilung hinaus. Kommt der ArbG dieser Verpflichtung nicht in vollem Umfang nach, kann das FA die LSt abweichend festsetzen. Der Umfang der einzubehaltenden und abzuführenden LSt entspricht dem Betrag, für den eine Haftung des ArbG nach § 42d Abs 1 Nr 1 EStG in Betracht kommt.

Eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der LSt-Anmeldung entsteht erst, wenn der ArbG keine ArbN mehr beschäftig, für die eine LSt anzumelden und abzuführen ist und er dies dem FA mitteilt, R 41a.1 Abs 1 LStR 2008. In Insolvenzfällen trifft den Insolvenzverwalter die Verpflichtung zur Abgabe der LSt-Anmeldungen, soweit er als ArbG die Arbeitsverträge mit den ArbN fortführt. Denn nur in diesem Fall zahlt er den Lohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung, FG Nds EFG 2007, 1272 rkr.

Der ArbG ist zum Einbehalt der LSt und deren Abführung an das FA verpflichtet, kurz er ist Entrichtungsschuldner. Schuldner der LSt ist der ArbN (§ 38 Abs 2 EStG). Die in der LSt-Anmeldung festgesetzte Steuer richtet sich als Entrichtungspflicht gegen den ArbG und als Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis gegen den ArbN. Übernimmt der ArbG jedoch gem § 40 Abs 3 EStG die pauschale LSt, so wird er neben seiner Eigenschaft als Entrichtungsschuldner auch Steuerschuldner. Die Änderung des Wortes "Summe" in "Summen" durch das JStG 2007 v 13.12.2006 (BGBl 2006, 2878) unterstreicht diese Differenzierung zwischen den einzubehaltenden LSt, wobei diese Gesetzesänderung lediglich klarstellenden Charakter hat.

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