Rn. 29
Stand: EL 115 – ET: 04/2016
Für den Fall, dass der maßgebende Arbeitslohn nicht im Betrieb des ArbG oder nicht im Inl ermittelt wird, fingiert § 41 Abs 2 S 2 EStG den Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des ArbG im Inl als Betriebsstätte. Betroffen können etwa ausl ArbG sein, die gem § 38 Abs 1 u 3a EStG zum LSt-Abzug verpflichtet sind. Insb ausl ArbN-Verleiher fallen unter diese Vorschrift. IdR haben derartige Verleiher iSd § 38 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG im Inl keinen Ort, an dem der für den LSt-Abzug maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird. Somit gilt als Betriebsstätte der Ort im Inl, an dem die Arbeitsleistung ganz oder vorwiegend stattfindet, § 41 Abs 2 S 2 Hs 2 EStG. Setzt der ArbN-Verleiher mehrere ArbN-Kolonnen an verschiedenen Orten ein, so gilt § 25 AO; wechselt eine Kolonne im Laufe des Jahres den Einsatzort, so ist § 26 AO anwendbar, s auch Schmidt/Drenseck, § 41 EStG Rz 3 und R 41.3 LStR 2015. Handelt es sich um ArbG, die Bauleistungen erbringen (§ 48 EStG), so gilt die abw Zuständigkeitsregelung des § 20a AO.
Rn. 30
Stand: EL 115 – ET: 04/2016
Sind im Inl keine Anknüpfungsmerkmale vorhanden, so wird nach § 41 Abs 2 S 3 EStG die Betriebsstätte für deutsche Handelsschiffe durch den inl Heimathafen bestimmt. Deutsche Handelsschiffe sind solche, die nach dem FlaggenrechtsG v 08.12.1951 (BGBl I 1951, 79) berechtigt sind, die deutsche Flagge zu führen.
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