1. Abgrenzung zu § 3 Nr 63 EStG/Wahlrecht

 

Rn. 67

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Die Beiträge zu Direktversicherungen, die ab 01.01.2005 abgeschlossen worden sind, können nicht mehr pauschal besteuert werden (§ 40b Abs 1 EStG idF AltEinkG). Stattdessen kommt als Vergünstigung die Steuerfreistellung der Beiträge gemäß § 3 Nr 63 EStG in Betracht. Die Steuerfreiheit iHv 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allg Rentenversicherung erhöht sich um weitere EUR 1 800, wenn es sich um eine nach dem 31.12.2004 erteilte Versorgungszusage handelt. S auch BMF v 31.03.2010, BStBl I 2010, 270 Tz 263 ff.

IRd Übergangsregelung des § 52 Abs 52a EStG kann auf Beiträge für vor dem 01.01.2005 gewährte Versorgungszusagen § 40b EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung weiter angewendet werden. Die hiernach mögliche Pauschalbesteuerung mit 20 vH schließt die Steuerfreiheit der aufgrund dieser Versorgungszusage gezahlten Beiträge nach § 3 Nr 63 EStG aus.

2. Besteuerung in der Leistungsphase

 

Rn. 68

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Für die Direktversicherungen, die auf sog Altverträgen beruhen, gilt das Gleiche wie für die kapitalgedeckten Pensionskassen: Es ist für die Besteuerung der Versorgungsleistungen zwischen solchen Leistungen zu unterscheiden, die auf in der Ansparphase geförderten Beiträgen beruhen, und solchen, deren zugrundeliegenden Beiträge während der Ansparphase nicht gefördert wurden. Zur Aufteilung s BMF v 11.11.2004, BStBl I 2004, 1061. Die auf den nicht geförderten Teil entfallenden Leistungen werden mit dem Ertragsanteil besteuert, bei Kapitalauszahlungen ist § 20 Abs 1 Nr 6 EStG idF zum 31.12.2004 zu prüfen (§ 52 Abs 36 S 5 EStG). Danach werden die Kapitalzahlungen in Abhängigkeit von der Vertragslaufzeit entweder insgesamt steuerfrei (insb über 12 Jahre Laufzeit) oder anteilig versteuert (im Einzelnen s Rn 57).

3. Wahlrecht u Mitteilungspflicht des ArbN

 

Rn. 69

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Das Gesetz gewährt bei Altverträgen zu Direktversicherungen ein Wahlrecht, ob der ArbN die Steuerfreiheit gem § 3 Nr 63 EStG in Anspruch nehmen möchte. Der ArbG stellt die Beiträge nach dieser Vorschrift von der Besteuerung frei, soweit ihm bis zum 30.05.2005 keine Erklärung des ArbN vorliegt, dass dieser auf die Steuerfreiheit verzichten möchte (§ 52 Abs 6 S 2 EStG). Bei einem ArbG-Wechsel ist der Verzicht bis zur ersten Beitragsleistung des neuen ArbG zu erklären.

Die Verzichtserklärung ist auch dann notwendig, wenn eine Steuerfreiheit aufgrund der Ausschöpfung der Höchstbeträge des § 3 Nr 63 EStG ohnehin nicht greifen würde. Die Form der Verzichtserklärung ist nicht vorgeschrieben, ein schriftlicher Verzicht ist jedoch anzuraten. Von einer Verzichtserklärung kann jedoch dann abgesehen werden, wenn der ArbG die pauschale LSt trägt und der ArbN der Weiteranwendung des § 40b EStG idF 31.12.2004 nicht ausdrücklich widerspricht. Ein rückwirkender Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr 63 EStG ist noch bis zur Übermittlung bzw Ausstellung der LSt-Bescheinigung möglich, anschließend nicht mehr.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge