Rn. 57

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Als steuerfreie Einnahmen des ArbN gelten gem § 3 Nr 63 EStG nF lediglich die Beiträge an eine Pensionskasse zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung. Die umlagefinanzierten Pensionskassen sind damit von der Steuerfreistellung § 3 Nr 63 EStG ausgeschlossen. Jedoch können Zuwendungen an eine umlagefinanzierte Pensionskasse in den Höchstbeträgen des § 3 Nr 56 EStG steuerfrei gezahlt werden (s § 3 Nr 56, Rn 2639c Stickan). Nachrangig besteht weiterhin die Pauschalierungsmöglichkeit des § 40b EStG. Eine Unterscheidung zwischen Alt- und Neuverträgen ist insoweit nicht notwendig.

 

Rn. 58

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Die Besteuerung der Versorgungsleistungen hängt von der Art der Leistungsgewährung ab. Werden die Leistungen aus der umlagefinanzierten Pensionskasse in Form von Renten ausgezahlt, so bemisst sich der stpfl Anteil nach dem Ertragsanteil, der sich aus der Tabelle des § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG ergibt. Bei Kapitalauszahlungen ist § 20 Abs 1 Nr 6 EStG zu prüfen.

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