Rn. 17

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Der BFH v 12.11.2009, BStBl II 2010, 845 beendete die lange schwelende Diskussion um die steuerliche Behandlung der Ausschüttungen aus Versorgungskassen. Werden danach von einer Versorgungskasse Gewinne an den ArbG als Träger ausgeschüttet, so stellt dies weder Arbeitslohn dar noch mindert es die LSt des ArbG. Der BFH geht entgegen der bis dahin vertretenen Auffassung der FinVerw davon aus, dass Arbeitslohnrückzahlungen einen Abfluss beim ArbN voraussetzen. Hieran fehlt es, wenn der ArbG von einer Versorgungskasse einen Betrag erhält. Dieses Urt wird von der FinVerw für alle nach dem 31.12.2010 zufließenden Beträge angewandt (BMF v 28.09.2010, BStBl I 2010, 760). Für alle bis zum 31.12.2010 beim ArbG zugeflossenen Gewinnausschüttungen einer betrieblichen Versorgungseinrichtung ist es nicht zu beanstanden, wenn weiter nach den Grundsätzen von R 40 b.1 Abs 12 ff LStR 2008 verfahren wird.

Verliert der ArbN das Bezugsrecht weil er bspw vorzeitig aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, so kann in entsprechender Anwendung des vorgenannten BFH-Urt v 12.11.2009 keine Arbeitslohnrückzahlung vorliegen (so a Schmidt/Krüger, § 40b EStG Rz 6). Entgegengesetzt sieht R 40b.1 Abs 13 f LStR 2011 jedoch für diesen Fall weiterhin eine Rückzahlung von ArbLohn vor, zu den Konsequenzen im Einzelnen siehe dort. Diese Ansicht ist vor dem Hintergrund, dass H 40b.1 LStH 2012 "Rückzahlung von Arbeitslohn" im Falle einer Insolvenz des ArbG gerade keine Rückzahlung von Arbeitslohn annimmt, kritisch zu sehen.

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