Rn. 4

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

IRd Dienstverhältnisses muss der ArbG die in § 40b Abs 1 EStG näher bezeichneten Beiträge oder Zuwendungen aufgebracht haben. Die Zahlungen müssen unmittelbar vom ArbG an die Pensionskasse oder an das Versicherungsunternehmen geflossen sein. Leistungen, die über den ArbN in die Pensionskasse fließen, genügen den Merkmalen des § 40b Abs 1 EStG nicht. Soweit die Pauschalierung in Fällen von Altverträgen von Direktversicherungen weiter Anwendung findet, gelten die hier genannten Grundsätze auch für Beiträge an Versicherungsunternehmen.

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