Rn. 3

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

§ 40b Abs 1 EStG geht von Zuwendungen eines ArbG aus; idF vor Einführung des AltEinkG umfasste der Wortlaut Beiträge und Zuwendungen des ArbG. Damit wird ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis vorausgesetzt. Unbedenklich sind Arbeitsverhältnisse mit erwachsenen Kindern des ArbG (BFH BStBl II 1983, 173). Auch die Dienstverhältnisse von Gesellschafter-Geschäftsführern von KapGes rechnen hierher, wohingegen die Pauschalierung von Direktversicherungen für Anteilseigner einer PersGes nicht begünstigt ist. Bei Arbeitsverhältnissen unter Ehegatten ist dagegen nach der Rspr des BFH (zB BFH BStBl II 1987, 537) die Angemessenheit und Ernsthaftigkeit der gewählten Gestaltung gesondert zu prüfen. Ist ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis gegeben, sind die Altersvorsorgeaufwendungen wie bei anderen ArbN auch anzuerkennen (vgl H 6a Abs 10 EStH 2011). Es genügt das Bestehen eines Dienstverhältnisses zu einem ArbN, um die Voraussetzungen für die Anwendung des § 40b Abs 1 EStG zu schaffen.

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