Rn. 67

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Die Beiträge zu Direktversicherungen, die ab 01.01.2005 abgeschlossen worden sind, können nicht mehr pauschal besteuert werden (§ 40b Abs 1 EStG idF AltEinkG). Stattdessen kommt als Vergünstigung die Steuerfreistellung der Beiträge gemäß § 3 Nr 63 EStG in Betracht. Die Steuerfreiheit iHv 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allg Rentenversicherung erhöht sich um weitere EUR 1 800, wenn es sich um eine nach dem 31.12.2004 erteilte Versorgungszusage handelt. S auch BMF v 31.03.2010, BStBl I 2010, 270 Tz 263 ff.

IRd Übergangsregelung des § 52 Abs 52a EStG kann auf Beiträge für vor dem 01.01.2005 gewährte Versorgungszusagen § 40b EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung weiter angewendet werden. Die hiernach mögliche Pauschalbesteuerung mit 20 vH schließt die Steuerfreiheit der aufgrund dieser Versorgungszusage gezahlten Beiträge nach § 3 Nr 63 EStG aus.

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