Schrifttum:

Hahn, Erfolgreiche Anfechtung von Haftungs- und Beitragsbescheiden, Stollfußleitfäden 1988.

da) Beitragsübernahme als Arbeitslohn

 

Rn. 40

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Der ArbG-Beitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung ist gemäß § 3 Nr 62 EStG steuerfrei, vgl BFH v 06.06.2002, BStBl II 2003, 34; s § 3 Rn 2110–2171 (Handzik). Übernimmt der ArbG im Innenverhältnis über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus den ArbN-Anteil zur gesetzlichen Sozialversicherung, liegt stpfl Arbeitslohn vor.

 

Rn. 41

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Werden vom ArbG Beiträge zur Sozialversicherung nachentrichtet, ist § 28g SGB IV zu beachten. Danach kann der ArbG die nachentrichteten ArbN-Anteile zur Sozialversicherung nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen an den ArbN abziehen; danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Dies bedeutet, dass der ArbG gesetzlich verpflichtet ist, den ArbN-Anteil für Lohnzahlungen, die länger als drei Monate zurückliegen, zu tragen. Diese gesetzliche Beitragsübernahme ist daher nach § 3 Nr 62 EStG steuerfrei, da die Verschiebung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragslast kraft Gesetzes eingetreten ist (BFH v 29.10.1993 BStBl II 1994, 194).

Stpfl Arbeitslohn ist jedoch stets anzunehmen, wenn ArbG und ArbN eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben oder zwecks Steuer- und Beitragshinterziehung das Nichtabführen der Sozialversicherungsbeiträge und die Unmöglichkeit der Weiterbelastung der ArbN-Beiträge auf einem bewussten und gewollten, mit dem ArbN abgestimmten Verhalten des ArbG beruht (BFH v 13.09.2007, BStBl II 2008, 58).

 

Rn. 42

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

db) Beitragsübernahme bei LSt-Pauschalierung

 

Rn. 43

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nach § 1 Abs 1 SvEV sind Zuwendungen, die nach § 40 Abs 2 EStG oder in den in § 1 Abs 1 Nr 4 4a iVm S 3 u 4 SvEV genannten Höchstgrenzen nach § 40b EStG nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt zählen, beitragsfrei. Daneben sind sonstige Bezüge nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind, beitragsfrei. Voraussetzung ist, dass die Vorteile mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden; vgl § 1 Abs 1 S 2 SvEV.

Damit bleiben die sonstigen pauschal besteuerten Bezüge iSd § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG beitragsfrei, sofern sie nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt iSd 23a SGB IV sind. Dementsprechend ist eine Sozialversicherungs- bzw Beitragspflicht gegeben, wenn die Zuwendung nicht explizit für Arbeit in einem einzelnen Monat gezahlt wird.

Dem sozialversicherungsrechtlichen Entgelt nicht zuzurechnen ist die im Falle der Pauschalierung vom ArbG übernommene LSt (Thürmer in Brandis/Heuermann, § 40 EStG Rz 16 (161. EL März 2022); BSG v 13.10.1993, BB 1994, 943).

In Fällen der Pauschalierung in Nacherhebungsfällen nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG besteht keine Beitragsfreiheit: In § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 SvEV ist explizit nur § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG für die Beitragsfreiheit angeführt.

 

Rn. 44

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Pauschalierungsgrenzen des § 40a EStG für Teilzeitbeschäftigte und die Grenzen für die Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung (§ 8 Abs 1 SGB IV) fallen auseinander. Liegt danach unterhalb der Pauschalierungsgrenzen des § 40a EStG Versicherungsfreiheit nicht vor und übernimmt der ArbG laufend die ArbN-Anteile, so sind diese dem ausbezahlten Arbeitslohn hinzuzurechnen. Eine Pauschalierung der LSt ist danach nur zulässig, wenn der ausbezahlte Betrag zuzüglich der übernommenen ArbN-Anteile die Grenzen des § 40a Abs 1 2 EStG nicht übersteigt.

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