Rn. 52b

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Um die Akzeptanz eines Jobtickets zu erhöhen, wurde § 40 Abs 2 S 2 EStG im Rahmen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451 um einen weiteren Pauschalbesteuerungstatbestand ergänzt, der eine zusätzliche Wahlmöglichkeit des ArbG zu der Steuerfreistellung nach § 3 Nr 15 EStG schaffen sollte. Danach kann der ArbG anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nr 15 EStG die LSt einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kj mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben. Für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt – abweichend zu § 3 Nr 15 EStG und § 40 Abs 2 S 2 Nr 1 EStG – eine Minderung der Entfernungspauschale (§ 40 Abs 2 S 2 Nr 2 EStG).

Wählt der ArbG die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit, ist die Pauschalbesteuerung nach dem Gesetzwortlaut einheitlich für alle in § 3 Nr 15 EStG genannten Bezüge je Kj anzuwenden. ME ist das Wort "einheitlich" ArbN-bezogen auszulegen.

Bemessungsgrundlage der pauschalen LSt sind die Aufwendungen des ArbG einschließlich USt (§ 40 Abs 2 S 4 EStG). Da keine Kürzung der Entfernungspauschale erfolgt, entfällt auch ein Ausweis der pauschal besteuerten Bezüge in der elektronischen LSt-Bescheinigung.

Die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit mit 25 % gilt auch für die in § 3 Nr 15 EStG genannten Bezüge, die nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (sondern mittels Gehaltsumwandlung) erbracht werden und deshalb die Voraussetzungen für die Steuerfreistellung nicht erfüllen. Dies bedeutet, dass der ArbG für mittels Entgeltumwandlung finanzierte Bezüge im Zusammenhang mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrtstrecken nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 3 EStG wählen kann zwischen der Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs 2 S 2 Nr 1 EStG, dh einem Pauschalsteuersatz von 15 % mit Anrechnung auf die Entfernungspauschale, oder der Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs 2 S 2 Nr 2 EStG, dh einem Pauschalsteuersatz von 25 % ohne Minderung der Entfernungspauschale.

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