Rn. 59

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Mit dem Gesetzeswortlaut des § 40 Abs 1 EStG, das Betriebsstätten-FA "kann ... zulassen", dass pauschaliert wird, sind im Wesentlichen drei Rechtsfragen verbunden:

(1) Welche Rechtsfolgen hat eine Zulassungsanfrage?
(2) Ist die förmliche Zulassung Wirksamkeitserfordernis einer Pauschalierung?
(3) Besteht ein Anspruch auf einen Pauschalierungsbescheid des FA?
 

Rn. 60

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Zu (1): Rechtsfolgen einer Zulassungsanfrage?

Beabsichtigt der ArbG, bestimmte Löhne zu pauschalieren, so kann er hierzu die Zulassung durch das Betriebsstätten-FA beantragen. Es handelt sich um einen Sonderfall der Anrufungsauskunft, auf die das FA dem ArbG bescheinigt, dass einer Pauschalierung nichts im Wege steht.

  • Wird die Zulassung versagt, ist hiergegen der Einspruch gegeben.
  • Wird sie erteilt, hat dies zur Folge, dass bei vorgenommener Pauschalierung durch den ArbG das FA an die Pauschalierungswirkungen im Umfang der Zusage gebunden ist (s Rn 57). Der Umfang der Bindung hängt davon ab, wie konkret die Anfrage war, zB ob sie sich auf einen einmaligen oder einen Dauersachverhalt bezogen hat und ob sie eine Steuerberechnung eingeschlossen hat, zu deren Erstellung der ArbG bei einer Pauschalierung nach § 40 Abs 1 EStG verpflichtet ist (§ 40 Abs 1 S 4 EStG).

Zur Ermessensentscheidung des FA bzgl der Bewilligung s Rn 64.

Bestehen Meinungsunterschiede hinsichtlich der Höhe der pauschalen Steuer, kann der ArbG seiner LSt-Anmeldung den Standpunkt des FA zugrunde legen und seine abweichende Auffassung mit dem Einspruch verfolgen.

 

Rn. 61

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Zu (2): Förmliche Zulassung als Wirksamkeitserfordernis einer Pauschalierung?

Hat der ArbG Arbeitslöhne mit einem Pauschsteuersatz nach § 40 Abs 1 EStG erhoben, ohne sich dieses Verfahren ausdrücklich genehmigen zu lassen, liegt gleichwohl eine Pauschalierung vor und nicht ein LSt-Abzug nach den individuellen LSt-Abzugsmerkmalen der ArbN. Da nicht näher geregelt ist, wie das Erheben der LSt mit einem Pauschsteuersatz zuzulassen ist, kann die "Zulassung"auch nachträglich formlos geschehen, etwa dadurch, dass im Rahmen einer LSt-Außenprüfung die durchgeführte Pauschalierung nicht beanstandet wird.

 

Rn. 62

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Zu (3): Anspruch auf einen Pauschalierungsbescheid des FA?

Geht das Betriebsstätten-FA dagegen davon aus, dass nicht ordnungsgemäß pauschaliert worden ist, wird es für den betreffenden Sachverhalt LSt durch Haftungs- oder Pauschalierungsbescheid nacherheben, sofern es sich nicht unmittelbar an den ArbN hält. Zur Frage, welches dieser Verfahren Vorrang hat, s Rn 66.

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