Als steuerliche Nebenleistung teilt das Zwangsgeld das rechtliche Schicksal der Handlung, auf die sich das Zwangsgeld bezieht.

  • Soll zB die Anfertigung und Abgabe von JA erzwungen werden, so ist das Zwangsgeld eine BA.
  • Soll dagegen zB die Abgabe der ESt-Erklärung erzwungen werden, ist das Zwangsgeld keine BA.

Letzteres gilt jedoch mE nicht, soweit es auf die Gewinnermittlung oder Gewinnverteilung entfällt. Insoweit sind diese Anteile notfalls zu schätzen.

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