Aufwendungen für die berufliche Nutzung eines Einfamilienhauses durch eine selbstständig tätige Tagesmutter können nicht als BA abgezogen werden, da keine Trennung zwischen privater und beruflicher Nutzung möglich ist (FG BdW v 07.05.2019, 8 K 751/17, DStRE 2019, 1250). Ein Abzug von Aufwendungen für Nahrungsmittel, Ausstattungsgegenstände (Mobiliar), Beschäftigungsmaterialien, Fachliteratur, Hygieneartikel, Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten, Kommunikationskosten, Weiterbildungskosten, Beiträge für Versicherungen, soweit unmittelbar mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehend, Fahrtkosten und Freizeitgestaltung kommt aber in Betracht (BMF v 11.11.2016, BStBl I 2016, 1236). Daneben kommt der Abzug einer Betriebskostenpauschale in Betracht (BMF v 11.11.2016, BStBl I 2016, 1236).

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