Rn. 1

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Ob Aufwendungen für Kleidung als BA angesetzt werden können, wird in der Rspr nicht einheitlich beurteilt. Es gibt eine Kasuistik der Einzelfallentscheidungen. Grds ist aber im Bereich der WK wie auch im Bereich der BA anzuerkennen, dass Aufwendungen für typische Berufskleidung zum Abzug zugelassen werden. IdR sind die Aufwendungen für Berufskleidung jedoch auch bei einer beruflichen Verpflichtung zur Tragung nicht als BA abzugsfähig, weil eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden kann. Es kommt aber auch hier für die Abgrenzung von privat und beruflich veranlassten Aufwendungen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften WG, sondern entscheidend auf den tatsächlichen Verwendungszweck im Einzelfall, auf die Funktion des WG bei dem einzelnen StPfl an. Als Bsp lassen sich folgende Entscheidungen nennen:

  • Der BA-Abzug wurde nicht zugelassen beim Trachtenanzug eines Geschäftsführers oder Unternehmers eines bayerischen Lokals (BFH BStBl II 1980, 73) und bei der Skikleidung eines nebenberuflichen Skilehrers (BFH BStBl II 1975, 407).
  • Der BA-Abzug wurde gewährt beim schwarzen Anzug oder Frack des Leichenbestatters (BFH BFH/NV 1991, 25) und beim Büromantel eines Architekten (BFH BStBl II 1979, 519).
 

Rn. 2

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Für die Abgrenzung ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Kleidung, die auch in der Privatsphäre getragen werden kann, im konkreten Fall nur beruflich/betrieblich oder auch privat genutzt wird und ob die Nutzung als normale bürgerliche Kleidung iRd Möglichen und Üblichen liegt (BFH BStBl II 1991, 752; 1993, 192; FG Nds EFG 2006, 729; FG Münster v 13.07.2016, 8 K 3646/15E rkr zu einem schwarzen Anzug; Wied in Blümich, § 4 EStG Rz 940 "Kleidung"). Eine Aufteilung nach Zeit der Nutzung kommt nicht in Betracht (FG Münster v 13.07.2016, 8 K 3646/15E rkr).

 

Rn. 3

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

An dieser Rspr ändert sich auch nichts aufgrund der Entscheidung des GrS zum Aufteilungsverbot gemäß § 12 EStG (BFH BStBl II 2010, 684). Danach kommt bei der bürgerlichen Kleidung keine Aufteilung in beruflich/betrieblichen Aufwand und privaten Aufwand in Betracht, es sei denn ein etwa gegebener beruflicher Mehraufwand ist aufgrund einer gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen. So kann eine Aufteilung der Aufwendungen nach zB zeitlichem Nutzungsumfang der bürgerlichen Kleidung nicht erfolgen.

 

Rn. 4

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Da die Grundsätze für den Abzug von Aufwendungen für Kleidung bei den BA und bei den WK identisch sind, kann auf die Kommentierung zu § 9 Abs 1 S 3 Nr 6 EStG verwiesen werden, daher s § 9 Rn 1200 "Bekleidung" (Teller).

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